Erziehungsbeihilfen nach § 1 Abs. 27 des Bundesversorgungsgesetzes.
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SEBI: 77/2566
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Zusammenfassung
§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) bestimmt, daß durch Erziehungsbeihilfen für Waisen und Kinder von Beschädigten zwei erzieherische Ziele zu erfüllen sind ein allgemeines (Erziehung zu körperlicher, geistiger und sittlicher Tüchtigkeit) und ein besonderes (Sicherstellung einer ihren Anlagen und Fähigkeiten entsprechenden allgemeinen und beruflichen Ausbildung). Nach einem kurzen Überblick über die qeschichtliche Entwicklung des Rechts auf Erziehungsbeihilfen setzt sich die vorliegende Arbeit mit der volkswirtschaftlichen Bedeutung der zum Vollzug des § 27 BVG eingesetzten Haushaltsmittel auseinander und erörtert im Anschluß daran den Anwendungsbereich des untersuchten Paragraphen. Es folgt eine rechtsdogmatische Erfassung des § 27 BVG und seine Einordnung in die sozialverwaltungsrechtlichen Lösungsstrategien gesellschaftlicher Konflikte. Eingehend behandelt wird ferner die sachliche Zuständigkeit von Bund und Ländern sowie das Verwaltungsverfahren und die materiellrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der zu fördernden Ausbildungsmaßnahmen, der Höhe und Dauer der Erziehungsbeihilfen etc. Schließlich erörtert die Arbeit Rechtsprobleme im Dreiecksverhältnis Beschädigter, Auszubildender und Behörde, zeigt die Möglichkeiten des Rechtsschutzes auf und verdeutlicht das Verhältnis der Erziehungsbeihilfen zu anderen Arten der Ausbildungsförderung.
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Erziehungsbeihilfe, Bundesversorgungsgesetz, Berechtigung, Sozialwesen, Verwaltungsrecht, Bildungswesen, Recht, Verwaltung, Wirtschaft
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Darmstadt: (1975), XV, 134 S., Abb.; Tab.; Lit.
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Erziehungsbeihilfe, Bundesversorgungsgesetz, Berechtigung, Sozialwesen, Verwaltungsrecht, Bildungswesen, Recht, Verwaltung, Wirtschaft