Die rechtliche Stellung des St. Gallischen Gemeindammanns.

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SEBI: 74/3044

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Der Gemeindammann nimmt im schweizer Kanton St.Gallen als Gemeindebeamter neben dem Gemeinderat die wichtigste Stellung unter den Verwaltungsorganen der Gemeinde ein. Er ist Vorsitzender des Gemeinderates, d.h. der Kollegialbehörde, die an der Spitze der Kommunalverwaltung steht. Nach dem Organisationsgesetz des Kantons ist er oberster Verwaltungs- und Polizeibeamter der Gemeinde. Er ist ferner örtliches Organ der Zivil- und Strafrechtspflege und Vorsitzender der Bürgerversammlung. Der Aturo stellt die einzelnen Organe der Gemeinde nach st. gallischem Recht dar und behandelt Wahl und Stellung des Gemeindammanns, wobei seine Rechte und Pflichten als Gemeindebeamter besondere Beachtung finden. Schwerpunkt der Arbeit ist daneben eine Betrachtung über die einzelnen Zuständigkeiten und Funktionen dieses Kommunalorgans sowie über die Aufsicht über seine Tätigkeit (Dienst- und Staatsaufsicht). wd/difu

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Gemeindammann, Kommunalbediensteter, Gemeindeverwaltung, Beamter, Kommunalrecht, Verwaltungsorganisation

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Au-Heerbrugg: Rheintaler Volksfreund (1972), XXVII, 209 S., Lit.

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Gemeindammann, Kommunalbediensteter, Gemeindeverwaltung, Beamter, Kommunalrecht, Verwaltungsorganisation

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