Die Berichtigung offenbar unrichtiger Verwaltungsakte gemäß § 42 Verwaltungsverfahrensgesetz.

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DE

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Regensburg

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ZLB: 93/5150

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DI

Zusammenfassung

Offenbar unrichtige Verwaltungsakte (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) können nach § 42 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) jederzeit von der Behörde berichtigt werden. Diese Berichtigungsbefugnis ergibt sich aus der Voraussetzung, daß bei dem Betroffenen kein schutzwürdiges Vertrauen in den Inhalt eines offenbar unrichtigen Verwaltungsakts entstehen kann. Der Autor untersucht die Rechtsbeziehungen zwischen Verwaltung und Betroffenem von der Entstehung der Unrichtigkeit und ihrer Offenkundigkeit bis hin zur Bestandskraft des unrichtigen Verwaltungsakts bzw. der Rechtskraft eines über ihn befindenden Urteils. Berücksichtigt werden auch die Besonderheiten im Steuerrecht nach der Abgabenordnung. rebo/difu

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V, 173 S.

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