§ 536 BGB; LG Berlin, Beschluß v. 17.10.85 - Az. 61 T 55/85.
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1986
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
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Zusammenfassung
Obliegt es dem Vermieter, fuer die Betriebsbereitschaft des Aufzugs Sorge zu tragen und steht ihm fuer diesen Zweck ein Aufzugswart nicht mehr zur Verfuegung, so bleibt er verpflichtet, den Aufzug betriebsbereit zu halten. Das kann auch in der Weise geschehen, dass der Vermieter durch den Abschluss eines Service-Vertrages mit einer fuer Aufzugsanlagen zustaendigen Fachfirma durch diese die nach der Aufzugsverordnung obliegenden Aufgaben wahrnehmen laesst. (-z-)
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Schlagwörter
Mietrecht , Mietvertrag , Wohnraum , Vermieter , Aufzug , Rechtsprechung , Betriebsbereitschaft , Aufzugsverordnung , LG-Urteil , Beschluss , Recht , Wohnung
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 39(1986), Nr.3, S.89-90, Lit.
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Stichwörter
Mietrecht , Mietvertrag , Wohnraum , Vermieter , Aufzug , Rechtsprechung , Betriebsbereitschaft , Aufzugsverordnung , LG-Urteil , Beschluss , Recht , Wohnung