Wertermittlung bei Industriebrachen. Tl. 2. Fortsetzung aus: Sachverständige 14 (1987) Nr. 10, S.237-241.

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IRB: Z 1501

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Eine Handlungsanweisung bei der Wertermittlung von Industriebrachflächen kann allgemein nicht angegeben werden, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall entwickelt werden. Der Bericht setzt sich eingangs mit dem Einfluss von § 42, Abs. 3 BauGB auf den Bodenwert und den zu berücksichtigenden Faktoren bei der Wertermittlung von Industriebrachen auseinander. Ist eine alte Bausubstanz auf einer Brachfläche noch wirtschaftlich nutzbar oder kann sie wirtschaftlich nutzbar gemacht werden, so sollte sie nach dem Gebäudeertragswert geschätzt werden. Altlastenverdächtige Faktoren sind dabei zu berücksichtigen. Sie müssen im Gutachten angegeben werden. Der Wert muss gegebenenfalls in einem Spezialgutachten ermittelt werden. Sonderabschläge bei der Wertermittlung, so für Bodenuntersuchungen sind für das Finden von Altlasten bzw. das Baureifmachen der Brache in die Wertermittlung einzubeziehen. (hb)

Beschreibung

Schlagwörter

Wertermittlung, Nutzungsänderung, Grundstückswert, Ertragswert, Sachverständiger, Gutachten, Bodenwert, Wertermittlungsverfahren, Industriebrache, Gebäudewert, Sachwert, Sachverständigengutachten, Hinweis, Baugesetzbuch, Altlast, Bebauung, Baufläche

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Der Sachverständige, 14(1987), Nr.11, S.271-272

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Wertermittlung, Nutzungsänderung, Grundstückswert, Ertragswert, Sachverständiger, Gutachten, Bodenwert, Wertermittlungsverfahren, Industriebrache, Gebäudewert, Sachwert, Sachverständigengutachten, Hinweis, Baugesetzbuch, Altlast, Bebauung, Baufläche

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