Das Problem der sogenannten Ablösung in der Reichsgaragenordnung.

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SEBI: HC 248

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Die Arbeit behandelt die "Ablösung" innerhalb der auch nach dem Kriege weiterbestehenden Reichsgaragenordnung (RGaO). Pargr. 2 RGaO schreibt zwingend vor, daß jedermann, der Wohn-, Betriebs- oder Arbeitsstätten usw. errichtet, für die vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Bewohner, des Betriebs usw. Abstellplätze zu schaffen hat. Von dieser Regelung macht Pargr. 58 Abs. 2 RGaO eine Ausnahme. Wenn öffentliche Belange die Abweichung erfordern oder zu einer Härte führen sowie die Öffentlichkeit und beteiligte Dritte nicht wesentlich beeinträchtigt werden, trifft den Betroffenen keine gesetzliche Verpflichtung zur Schaffung von Abstellplätzen. In der Praxis wird diese Ausnahme einem Verpflichteten meist nach Zahlung eines bestimmten Betrages gewährt (sog. Ablösung). Im Mittelpunkt der Arbeit steht deshalb die Frage, ob die als gesetzliche Ermessensentscheidung normierte Vorschrift eine solche Handhabung rechtfertigt oder ob gegen den Grundsatz, daß hoheitliche Verwaltungstätigkeit nicht erkauft werden darf, verstoßen wird. Es handelt sich um eine für die Kommunen besonders nach Einführung des öffentlich-rechtlichen Vertrages relevante Arbeit. kp/difu

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Reichsgaragenordnung, Ablösung, Garage, Dispens, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verkehr, Baurecht, Baugenehmigung, Verkehr, Parken

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Münster: Selbstverlag (1962), VI, 77 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1962)

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Reichsgaragenordnung, Ablösung, Garage, Dispens, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verkehr, Baurecht, Baugenehmigung, Verkehr, Parken

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