Andere Leistungen nach § 3 II 2 HOAI n. F. im Spiegel der Meinungen - der Versuch einer Annäherung.

Beck
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Beck

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München

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1439-6351

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ZLB: 4-Zs 6672
BBR: Z 558

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RE

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Abstract

§ 3 II 2 HOAI n. F. hat folgenden Wortlaut: "Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert und frei zu vereinbaren und zu vergüten." Die in § 3 II 2 HOAI n. F. eingeführten "anderen Leistungen" erweisen sich immer mehr als rätselhaft. Was unter dieser Leistungskategorie zu verstehen ist, wird in den bisher dazu vorhandenen Äußerungen unterschiedlich interpretiert. Diese Meinungsvielfalt fordert zu einer Spurensuche heraus und macht es notwendig, ein schlüssiges Konzept zu entwickeln. Das wollen die Ausführungen versuchen.

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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht

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Nr. 2

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S. 80-85

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