Anpassungspflicht für LandschaftsschutzVO an Flächennutzungsplan. BNatSchG § 15; NatSchG §§ 22, 24; BBauG § 7. VGH Bad.-Württ., Normenkontroll-Beschluß vom 28.7.1986 - 5 S 2110/85.

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Zusammenfassung

Ein Landschaftsschutzgebiet und ein flächenhaftes Naturdenkmal können durch eine einzige Rechtsverordnung festgesetzt werden, wenn zwischen den Schutzbereichen ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang besteht und die Uebersichtlichkeit und Bestimmtheit der Regelungen durch die Zusammenfassung nicht beeinträchtigt wird. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Naturschutzbehörde bei Festlegung der Grenzen eines Landschaftsschutzgebietes ohne Verstoß gegen die Anpassungspflicht (§ 7 BBauG) von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweichen darf. Zum Ermessen der Naturschutzbehörde bei der Grenzziehung, speziell bei der Nichteinbeziehung eines an sich ebenfalls schutzwürdigen Grundstücks. (-z-)

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Flächennutzungsplan, Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgesetz, Grundstück, Rechtsprechung, Landschaftsschutzverordnung, Anpassung, Erfordernis, VGH-Urteil, Recht, Bundesbaugesetz

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Umwelt- und Planungsrecht 7(1987), Nr.10, S.392-394

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Flächennutzungsplan, Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgesetz, Grundstück, Rechtsprechung, Landschaftsschutzverordnung, Anpassung, Erfordernis, VGH-Urteil, Recht, Bundesbaugesetz

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