Das Dogma der Insolvenzunfähigkeit von Religionskörperschaften. Ein Anachronismus.

Kohlhammer
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Kohlhammer

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Stuttgart

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0029-859X

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ZLB: R 622 ZB 1139

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Abstract

Nach h.M. sind Religionskörperschaften insolvenzunfähig und deshalb von zahlreichen gesetzlichen (z.B. Umlage-, Beitrags- und Sicherungs-) Pflichten ausgenommen sowie Nutznießer weiterer geldwerter Vorteile. Dementgegen ist festzustellen, dass über das Vermögen von Religionskörperschaften durchaus ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Dieses verletzt, sofern es als Planverfahren in Eigenverwaltung ausgestaltet ist, nicht das die freie Vermögensverwaltung umfassende Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV) der betroffenen Religionskörperschaft. Angesichts dessen kommen Religionskörperschaften nicht (mehr) in den Genuss der ihnen aufgrund mutmaßlicher Insolvenzunfähigkeit herkömmlich zugebilligten Vergünstigungen.

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Die Öffentliche Verwaltung : DÖV; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft

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Nr. 3

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S. 81-92

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