Kies- und Sandabbau in einem nach dem F-Plan als forstwirtschaftliche Fläche ausgewiesenen Gebiete, Umweltschutz. Schlesw.-Holst. Verwaltungsgericht, Urteil vom 19.6.1979 - 2 A 406/78.

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IRB: Z 1059
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489

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Zusammenfassung

Eine Beeinträchtigung i.S. § 8 Abs. 1 Satz 1 Landschaftspflegegesetz ist dann ausgeglichen, wenn nach der Beendigung des Kiesabbaues das Gelände rekultiviert und einer forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden wird. In nicht unter Landschaftsschutz gestellten Gebieten ist ein Kiesabbau in der Regel zulässig (ständige Rechtsprechung der Kammer). Begrenzte Abbauvorhaben können auch in einem Gebiet zulässig sein, für das im Flächennutzungsplan eine andere Nutzung ausgewiesen ist. Zur Frage der Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch Kiesabbau (§§ 29, 35 BBauG 1976). Zur Frage schädlicher Umwelteinwirkungen durch den Kiesabbau (§ 25 Abs. 2 BImSchG). bm

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Recht, Flächennutzungsplanung, Umwelt, Bundesbaugesetz, Immissionsschutz, Gesetz, Landschaftspflegegesetz, Kiesabbau, Beeinträchtigung, Öffentlicher Belang, Rechtsprechung

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Gemeinde, Kiel 31(1979)Nr.12, S.383-385

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Recht, Flächennutzungsplanung, Umwelt, Bundesbaugesetz, Immissionsschutz, Gesetz, Landschaftspflegegesetz, Kiesabbau, Beeinträchtigung, Öffentlicher Belang, Rechtsprechung

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