Windenergieanlage kein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -OVG Schleswig-.
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DE
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0340-7489
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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241
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RE
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Abstract
1. Eine Windenergieanlage, deren Strom zu einem Fünftel der Versorgung eines landwirtschaftlichen Betriebs dienen und zu vier Fünfteln ins öffentliche Netz eingespeist werden soll, ist im Außenbereich nicht nach Paragraph 35 I Nr.1, 4 oder 5 BauGB privilegiert zulässig. 2. Die Zulassung als sonstiges Vorhaben im Sinne des Paragraphen 35 II BauGB kann nicht mit dem Argument versagt werden, für solche Anlagen lägen Genehmigungsanträge in einer Größenordnung vor, die ein Bedürfnis nach förmlicher Planung auslöse. Soweit Leitsätze. Im vorliegenden Fall geht es um eine Windkraftanlage, die am Rande von Wyk auf der Insel Föhr mit einer Leistung von 280 Kilowatt in einer Entfernung von 150 Meter, hilfsweise 100 Meter oder 50 Meter von seiner Hofstelle errichtet werden sollte.
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Baurecht
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Nr.6
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S.730-737