Erforderlichkeit der Begründung einer Gestaltungssatzung. Weiter Gestaltungsspielraum einer Gestaltungssatzung. Urt. HessVGH-III OE 168/82 - vom 30.6.1987.

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SEBI: Zs 2216-4
IRB: Z 1032

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Zusammenfassung

Die Ermächtigungsvorschrift des § 118 Abs. 1 Nr. 1 HBO über den Erlaß von Gestaltungssatzungen räumt den Gemeinden einen weiten planerischen Gestaltungsspielraum ein. Die Gemeinden haben dabei jedoch die Grundsätze des Abwägungsgebots zu beachten. Die planerischen Überlegungen einer Gemeinde, die für den Erlaß einer Gestaltungssatzung maßgebend sind, müssen nicht ausdrücklich in der Satzung ihren Niederschlag finden. Für die Rechtswirksamkeit einer Gestaltungssatzung kommt es nicht darauf an, ob sie eine Begründung enthält. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde bei der Abgrenzung des Gebiets einer Gestaltungssatzung auf den historischen Ortskern abstellt wie er in Kartierungen der Jahre 1867 und 1904 enthalten ist. (-z-)

Beschreibung

Schlagwörter

Bauvorschrift, Gestaltungssatzung, Gemeinde, Rechtsprechung, Baugestaltung, Rechtswirksamkeit, Recht, Bauordnungsrecht

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In: Hessische Städte- und Gemeindezeitung, (1988), Nr.12, S.408-409

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Bauvorschrift, Gestaltungssatzung, Gemeinde, Rechtsprechung, Baugestaltung, Rechtswirksamkeit, Recht, Bauordnungsrecht

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