Verjährung von Gewährleistungsansprüchen im Baurecht. Oberlandesgericht Hamm, Urteil v.25.9.1987 - 12 U 141/86.
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IRB: Z 1204
SEBI: Zs 358-4
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Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Hamm befasste sich in einem Urteil vom 25.9.1987 - 12 U 141/86 mit der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen im Baurecht. Dargelegt werden der Sachverhalt und die Gründe des Urteils. Zwischen zwei Parteien sollte für die Gewährleistung die VOB/B gelten. Von der Klägerin wurde mündlich nach der Übergabe von Eigentumswohnungen Feuchtigkeit im Keller des Hauses gerügt. Die Mängel wurden beseitigt, traten jedoch erneut auf. Danach erfolgte ebenfalls eine mündliche Rüge. Der Beklagte weigerte sich weitere Mängelbeseitigungsmaünahmen durchzuführen. Die von der Klägerin eingeleitete Klage blieb ohne Erfolg. Das Gericht lehnte die Klage wegen Verjährung ab. Eine Quasi-Unterbrechung nach § 13 Ziffer 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B ist nicht erfolgt, da der Beklagte immer nur mündlich zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden ist. Die Klägerin hat durch das Beweissicherungsverfahren die Gewährleistungsfrist auch nicht insoweit rechtzeitig unterbrochen, als deren Ablauf zwischenzeitlich wegen einer durch den Beklagten vorgenommenen Prüfung der behaupteten Mängel gehemmt gewesen wäre. (hb)
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Verjährung, Gewährleistungsanspruch, VOB, Bauvertrag, Rechtsprechung, BGB, OLG-Urteil, Recht, Wirtschaft
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In: Betr.-Berater, 43(1988), Nr.5, S.301-302, Lit.
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Verjährung, Gewährleistungsanspruch, VOB, Bauvertrag, Rechtsprechung, BGB, OLG-Urteil, Recht, Wirtschaft