§§ 1, 15 AMV, Berlin, § 1 Abs.4 a ZweckentfrVO, Berlin. BGH, Urteil v. 20.10.1982 - Az. VIII ZR 235/81.

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1983

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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Bis zum 31.12.1949 bezugsfertig gewordener Altbauwohnraum in Berlin, der in der Zeit nach dem 31.12.1968 bis zum 4.8.1972 in Geschaeftsraum umgewandelt wurde, ist hierdurch von der Mietpreisbindung fuer Wohnraum frei geworden. Das Mietpreisrecht ist nicht dazu da, die Umwandlung von Wohnraum in Geschaeftsraum zu verhindern oder zu erschweren. Beim Mietpreisrecht und insbesondere bei der Mietpreisbindung fuer Altbauwohnraum handelt es sich vielmehr um ein soziales Schutzrecht zugunsten von Wohnraummietern. Fuer Geschaeftsleute und Angehoerige freier Berufe, die ehemalige Wohnungen ausschliesslich zu geschaeftlichen oder beruflichen Zwecken gemietet haben, ist dieser Schutz nicht vorgesehen. rh

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 36(1983)Nr.6, S.211-213, Lit.

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