Flächenbezogene Geruchspegelfestsetzungen. Immissionsbegrenzung statt Verbot.
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DE
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0005-8866
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IRB: Z 624
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Abstract
Nach Paragraph 3, Satz 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gehören Geruchsstoffe zum Katalog der Luftverunreinigungen, die bei Erfüllung bestimmter Kriterien als schädliche Umwelteinwirkungen oder erhebliche Belästigung für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu bewerten sind. In der Bauleitplanung ist es wichtig, Konflikte, die sich für ein Plangebiet durch das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe ergeben, gebietsumfassend zu lösen. Bezogen auf den Schadstoffparameter Geruch gibt es derzeit kein geeignetes Instrument, mit dessen Hilfe während der Aufstellung eines Bebauungsplanes sichergestellt werden kann, daß unzulässige Geruchsimmissionen zu erwarten sind.
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Beratende Ingenieure
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Nr.1/2
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S.28-31