Kabelfernsehen als Qualitätsverbesserung der Wohnung. AG Hamburg, Urt.v.18.12.1984 - 46 C 646/84 - DWW 1985, 131.

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Zusammenfassung

Mit der Errichtung eines Kabelfernsehanschlusses strebt der Mieter eine wesentliche Qualitätsverbesserung der Wohnung an. Der Vermieter darf dem Mieter die Anschließung an das Kabelfernsehen auch nicht mit dem Hinweis auf die Errichtung einer Dachantenne verweigern, wenn er von allen Kosten und Gebühren freigestellt wird und bei Auszug die Wohnung im ursprünglichen Zustand zurückhält. (-z-)

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Schlagwörter

Kabelfernsehen, Mieter, Mietwohnung, Vermieter, Qualitätsverbesserung, Rechtsprechung, Urteil, Kabelanschluss, Duldungspflicht, Infrastruktur, Recht, Wohnung

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Hamburger Grundeigentum 95(1985), Nr.6, S.261, 263

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Kabelfernsehen, Mieter, Mietwohnung, Vermieter, Qualitätsverbesserung, Rechtsprechung, Urteil, Kabelanschluss, Duldungspflicht, Infrastruktur, Recht, Wohnung

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