Zur Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung und zu den vorvertraglichen Informationspflichten des Mieters.
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1985
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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
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Zusammenfassung
Die Grenze des Fragerechts des Vermieters und der damit korrespondierenden Verpflichtung des Mieters, die an ihn gerichtete Frage wahrheitsgemäß zu beantworten, wird nur durch das allgemeine Persoenlichkeitsrecht gebildet. Ansatzpunkte für eine darüber hinausgehende Begrenzung finden sich im Mietrecht nicht. Die Wirksamkeit dieser Begrenzung hängt davon ab, ob und inwieweit man das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" als Bestandteil des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkennt. Mitteilungspflichten können den Mietinteressenten, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, dann treffen, wenn seine wirtschaftliche Situation die Fähigkeit zur Mietzahlung in Frage stellt. rh
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Schlagwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Wohnraum , Mietvertrag , Anfechtung , Vermieter , Täuschung , Fragenkatalog , Mieterinteresse
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1984)Nr.11, S.292-295 Lit.
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Stichwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Wohnraum , Mietvertrag , Anfechtung , Vermieter , Täuschung , Fragenkatalog , Mieterinteresse