Landbevorratungsverträge zwischen Gemeinden und Bau- und Grundstücksunternehmen unter Würdigung des Städtebauförderungsgesetzes.
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SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
IRB: Z 1014
BBR: Z 121
IRB: Z 1014
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Zusammenfassung
Bei dem Erwerb von Grundstücken durch beauftragte Entwicklungsträger nach PAR. 55 Abs.III StBFG darf der Rechnung der Gemeinde erwerben.Bei einer anderen Auslegung bestünde die Gefahr, daß durch Fehlkalkulation oder finanzielle Schwierigkeiten des Unternehmers der Erwerb des Grundstücks zum geplanten Zeitpunkt oder gänzlich nicht möglich wäre.Entgegenstehende Verträge müssen von den Gemeinden widerrufen werden, bleiben aber wirksam.Kauft ein beauftragter Entwicklungsträger ein Grundstück zu einem bestimmten Preis, so ist die Gemeinde daran gebunden, auch wenn der Gutachterausschuß nach PAR. 23 Abs.III StBFG einen anderen Preis festlegt.
Beschreibung
Schlagwörter
Stadtentwicklung, Grundstücksbeschaffung, Landbevorratungsvertrag, Recht, Verwaltung
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Deutsches Verwaltungsblatt, Köln (1976) S. 151-153
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Stadtentwicklung, Grundstücksbeschaffung, Landbevorratungsvertrag, Recht, Verwaltung