Amtsverfassung und Demokratieprinzip.
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Nomos
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DE
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Baden-Baden
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ZLB: 97/3841
DST: Fa 450-20-/8
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DI
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Abstract
Die schleswig-holsteinischen "Ämter" (eine Einrichtung, die auch in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg eingeführt wurde) nehmen zum einen Aufgaben der Gemeinden wahr und dienen zum anderen auch der Zusammenarbeit der Gemeinden untereinander. Es handelt sich dabei um zusammengefaßte Verwaltungseinheiten, die Angelegenheiten mehrerer Gemeinden gleichzeitig wahrnehmen. Sie sind jedoch weder Gebietskörperschaften noch Gemeindeverbände. Sie haben Kompetenzen in der Vorbereitung und Durchführung kommunaler Aufgaben, stehen dabei aber in der Regel unter der Fachaufsicht der Gemeinden. Der Schwerpunkt der politisch-demokratischen Gestaltungsbefugnisse verbleibt bei den Gemeinden. Auch wenn den Ämtern in einigen Fällen Aufgaben durchaus beachtlichen Ausmaßes übertragen werden, ist eine generelle Direktwahl der Amtsausschüsse nicht notwendig. Im Zuge der Tendenz, immer mehr Aufgaben auf die Ämter zu übertragen, muß die grundgesetzliche Garantie der Selbstverwaltung der Gemeinden jedoch vor Aushöhlung geschützt werden. Die Erweiterung der Kompetenzen der Ämter hin zu einem Gemeindeverband darf nur vom Gesetzgeber selbst vorgenommen werden. lil/difu
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172 S.
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Kommunalrecht - Kommunalverwaltung; 24