BayVGH Beschluß vom 13.5.1986 Nr.20 CS 86.00338.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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RE
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Zusammenfassung
Amtliche Leitsätze: 1. Zur Verantwortlichkeit für die Beseitigung der Folgen sog. Altbauten. 2. Kaum eine Maßnahme sowohl als - vorrangig dem Störer aufzugebende - Störungsbeseitigung als auch als - vorrangig der Behörde obliegende - Sachverhaltsermittlung angesehen werden ("Gefahrerforschungseingriff"; hier: Niederbringen eines Grundwasserpegels), so entscheidet die Behörde nach ihrem Ermessen zwischen Anordnungen gegenüber dem Störer und eigenen Maßnahmen. Zu den Grundsätzen der Ermessensausübung. 3. a) Die Zustandshaftung des Eigentümers für eine von seiner Sache ausgehende Störung ist grundsätzlich Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums, jedoch durch das Übermaßverbot begrenzt. Die Begrenzung kann insbesondere zu einer vorrangigen oder gar ausschließlichen Haftung des Handlungsstörers führen. b) Im Falle von Altlasten kann demgegenüber für eine Inanspruchnahme des Zustandsstörers anstelle des Handlungsstörers sprechen: mangelhafte Sicherung des Grundstücks gegen Ablagerungen, lange zurückliegender Zeitpunkt oder ungeklärte Umstände der Ablagerungen, von der Behörde nach Möglichkeit zu beachtende bürgerlich-rechtliche Beziehungen der Beteiligten untereinander. Im Hinblick auf eine etwa vorrangig notwendige Inanspruchnahme des Handlungsstörers trägt der Zustandsstörer die materielle Beweislast. (-y-) -
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Bodenschutz, Ablagerung, Wasserrecht, Wasserschutz, Grundwasserschutz, Ordnungsrecht, Gefahrenabwehr, Haftung, Eigentümer, Verursacherprinzip, Deponie, Sonderabfall, Rechtsprechung, Verursacher, Altlast, Altablagerung, Recht, Abfallbeseitigung
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 117(1986), Nr.19, S.590-595
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Bodenschutz, Ablagerung, Wasserrecht, Wasserschutz, Grundwasserschutz, Ordnungsrecht, Gefahrenabwehr, Haftung, Eigentümer, Verursacherprinzip, Deponie, Sonderabfall, Rechtsprechung, Verursacher, Altlast, Altablagerung, Recht, Abfallbeseitigung