BBauG §§ 123 III, 129 I 3. Anspruch auf Erstattung des gemeindlichen Eigenanteils an den Herstellungskosten einer Erschließungsanlage. OLG Hamm, Urt. v.26.11.1984 - 22 U 138/84.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

item.page.type

item.page.type-orlis

RE

relationships.isAuthorOf

Abstract

Schließt ein Bauträger mit der Gemeinde einen Erschließungsvertrag ab, der den gemeindlichen Eigenanteil nach dem Bundesbaugesetz nicht berücksichtigt, so kann der Bauträger bei Verkauf an Dritte nur die Erschließungskosten berechnen, die sich nach Abzug des gemeindlichen Eigenanteils ergeben. Bei der Berechnung des gemeindlichen Eigenanteils ist nicht der erwähnte Mindestbeitrag nach § 129 BBauG in Höhe von 10% entscheidend, sondern der Beitragssatz der gemeindlichen Beitragssatzung, die bei der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage Gültigkeit hat. Der Käufer braucht sich jedenfalls dann nicht auf eine angebotene Abtretung der Ansprüche gegen die Gemeinde durch den Bauträger verweisen zu lassen, wenn eine Abtretung vertraglich nicht vereinbart ist. Dem Käufer steht dann ein Rückforderungsanspruch in Höhe des gemeindlichen Eigenanteils aus § 812 BGB zu. (Leitsätze des Einsenders) (-z-)

Description

Keywords

Bauträger, Gemeinde, Vertragsinhalt, Vertragspartner, Erschließungsaufwand, Rechtsprechung, Urteil, Erschließungsvertrag, Eigenanteil, Rückforderung, OLG-Urteil, Bundesbaugesetz

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 38(1985), Nr.32, S.1908-1909, Lit.

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Bauträger, Gemeinde, Vertragsinhalt, Vertragspartner, Erschließungsaufwand, Rechtsprechung, Urteil, Erschließungsvertrag, Eigenanteil, Rückforderung, OLG-Urteil, Bundesbaugesetz

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries