§ 564 b BGB. RE des OLG Stuttgart v. 25.10.1984 - Az. 8 RE-Miet 2/84.

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1985

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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RE

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Zusammenfassung

Besteht der Zweck eines Mietvertrages über zum Wohnen geeignete Räume darin, dass der Mieter diese an Dritte zu Wohnzwecken untervermietet, so handelt es sich selbst dann nicht um ein "Mietverhältnis über Wohnraum" i.S. des BGB § 564b, wenn der Mieter als gemeinnütziger Verein mit dem An- und Untervermieten satzungsgemäß keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt. (-z-)

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 38(1985), Nr.1, S.14-15, Lit.

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