Begleitumstände und Bestimmungsgründe einer problemangemessenen bayerischen Raumordnung.

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DE

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Hannover

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EDOC

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Der Raumordnung war von Anfang an die rechtliche Möglichkeit gegeben, Umweltaspekte und damit implizit Klimaprobleme bei ihren Raumverträglichkeitsprüfungen gebührend zu berücksichtigen. Der Normenkatalog der Programme und Pläne trug anfänglich durchaus die Züge der erst viel später mit der Agenda 21 ins Spiel kommenden nachhaltigen Entwicklung. Die Politik hat diese Möglichkeiten nicht problemangemessen oder gar nicht ergriffen, meint der Autor: einerseits habe sich der Staat seiner Verantwortung entzogen, andererseits sind die Kommunen der Verführung größerer Machtfülle im Konkurrenzkampf untereinander erlegen, ohne in gleichem Umfang beim Einsatz ihres natürlichen Kapitals Maß zu halten. Die Raumordnung hat sich diesem Wandel, ausgelöst durch die Funktionslogiken des marktliberalen Wirtschaftssystems, angepasst und den wirtschaftlichen Nutzungsansprüchen nicht im erforderlichen Umfang beim Verbrauch des natürlichen Kapitals Grenzen gesetzt. Das Allgemeinwohl ist auf wirtschaftlichen Erfolg verkürzt. Die Ernüchterung um die Marktunzulänglichkeiten seit der Finanzkrise beim Schutz der Naturausstattung und der Wahrung sozialer Ausgewogenheit bietet nun Anlass, die Raumordnung so weit umzubauen und zu ergänzen, dass sie ihrer Funktion als "Hüter der Werte des Allgemeinwohls" (wieder) gerecht werden und die notwendige Transformation hin zu einer die Nachhaltigkeit beachtenden ökosozialen Marktwirtschaft unterstützen kann.

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S. 143-163

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Arbeitsberichte der ARL; 7