Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung - ihre Bedeutung in Bund und Ländern.
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SEBI: 72/499
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Zusammenfassung
Nach den Vorschriften des BBauG und des ROG muß die Bauleitplanung der Gemeinden den Zielsetzungen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen. Geklärt werden soll, wie diese Eingliederung der untersten Planungsebene in eine Ordnung auf höherer Ebene erfolgen und wie sie in das bestehende Recht eingegliedert werden kann. Dies erfordert eine differenzierte Erfassung des Rechtsbegriffs der Ziele in Raumordnung und Landesplanung unter besonderer Berücksichtigung seiner Bedeutung für die Planungspraxis. Zu bestimmen ist, ob Planungsziele grundsätzlich justizfreie Hoheitsakte oder Regierungsakte der Planungsbehörden sind oder eigene Rechtsformen, die sich der richterlichen Nachprüfung entziehen, und ob es Planungsziele in diesen beiden Formen gibt.
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Raumordnung, Landesplanung, Bund, Bundesland, Bundesbaugesetz, Raumordnungsgesetz, Rechtswissenschaft
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Köln, (1971) XVII, 165 S., Lit.; Zus.
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Raumordnung, Landesplanung, Bund, Bundesland, Bundesbaugesetz, Raumordnungsgesetz, Rechtswissenschaft