Die Teilbarkeit der Regelung von Verwaltungsakten.

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Bonn

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ZLB: 98/4009

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DI

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Abstract

Es geht um die Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die mit dem Verwaltungsakt getroffene Entscheidung geteilt werden darf. Voraussetzung für die Teilbarkeit ist, daß die zu regelnden Teile tatsächlich abgrenzbar sind. Der verbleibende Rest muß nach der Teilung auch als Verwaltungsakt noch wirksam sein. Dies gilt für eine Teilung durch Gerichte und durch die Verwaltung. Die praktische Relevanz liegt im Bereich der Teilaufhebung oder der Teilanfechtung (z.B. Baugenehmigung oder Geldleistungsbescheid). kirs/difu

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XVII, 161 S.

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