Der Einfluß des § 52a BlmSchG auf die Verantwortlichkeit in Unternehmen.

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DE

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Aachen

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ZLB: 2000/2705

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DI

Zusammenfassung

Die Arbeit setzt sich mit der zunehmenden Bedeutung des Umweltschutzes für die Unternehmen auseinander. Da sich die Unternehmensziele traditionell am Markt orientieren, werden auch unternehmenspolitische Konzepte der Unternehmer in den Umweltschutz integriert. § 52a Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG) schreibt Anzeige- und Mitteilungspflichten vor. Der Behörde muss mitgeteilt werden, auf welche Weise sichergestellt ist, dass immissionsschutzrechtliche Pflichten eingehalten werden. Bei Verstoß gegen das eigene angezeigte Organisationskonzept kann dieser Verstoß zivilrechtlich geahndet werden. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt in der Untersuchung der Frage, welche Relevanz die Anzeige im Sinne des § 52a Abs.2 BImSchG auf haftungsrechtliche Normen oder beweisrechtliche Fragen hat. In diesem Zusammenhang wird auf die zivilrechtliche Rechtsprechung zum Organisationsverschulden (Schuldvorwurf: unsachgemäße Organisation) hingewiesen. kirs/difu

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250 S.

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