Aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NW. OVG NW, Urteil vom 1.12.1978.
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SEBI: Zs 1707-4
BBR: Z 374
IRB: Z 920
BBR: Z 374
IRB: Z 920
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Zusammenfassung
Die von der Klägerin gebaute Abwasserkanalisation wurde nur unter der Bedingung genehmigt, dass über die bislang vorhandenen Abwasserleitungen hinaus keine weiteren Einleitungen in die Kanalisation erfolgen dürfen, bis eine zu errichtende Kläranlage in Betrieb genommen ist. Die daraufhin erhobene Klage wurde u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass die Genehmigung zum Bau einer Abwasseranlage nach § 45 Abs. 1 LWG grundsätzlich das Recht beinhaltet, die Anlage dem geplanten, der Genehmigungsbehörde offengelegten und von ihr (mit)genehmigten Zweck entsprechend zu nutzen. za
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Abfallbeseitigung, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasseranlage, Kanalisation, Genehmigung, Abwassereinleitung, Auflage, Dauer, Kläranlage, Rechtsprechung
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Städte- und Gemeinderat, Düsseldorf 35(1981)Nr.3, S.76-78
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Recht, Abfallbeseitigung, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasseranlage, Kanalisation, Genehmigung, Abwassereinleitung, Auflage, Dauer, Kläranlage, Rechtsprechung