Hat das Bundesbaugesetz das gehalten, was es versprach?

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BBR: Z 264
IRB: Z 36
SEBI: Zs 360-4

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Zusammenfassung

Wenn man davon ausgeht, dass die zentrale Aufgabe der Planer darin besteht, durch Festlegung von Art und Maß der Nutzung ein Grundgerüst zu liefern, das über einen längeren Zeitraum hinweg Richtschnur der Stadtentwicklung ist, dann - so der Autor - hat sich das Bundesbaugesetz als Instrument bewährt: Es zwingt die Stadtplaner zu fachlicher Konzentration und Disziplin und erschwert so das Abweichen in Richtung primär politischer oder schöngeistiger Nebengleise. -y-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Bundesbaugesetz, Stadtentwicklung, Planungsinstrument, Wiederaufbau, Stadterneuerung, Bürgerbeteiligung, Mieterschutzrecht, Gesetzgebung, Leitbild, Rückblick

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Bauwelt 76(1985)Nr.12(Stadtbauwelt, Nr.85), S.478.84

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Recht, Bundesbaugesetz, Stadtentwicklung, Planungsinstrument, Wiederaufbau, Stadterneuerung, Bürgerbeteiligung, Mieterschutzrecht, Gesetzgebung, Leitbild, Rückblick

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