Die Rechtsverhältnisse der freiwillig tätigen Funktionsträger im staatlichen Funktionsbereich Verwaltung .
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SEBI: 79/6724
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Zusammenfassung
Ein Bürger kann vom Staat, mit Ausnahme der sog.öffentlichen Dienstleistungspflichten (z.B.Wehrpflicht, Amt des Schöffen), nur dann als Organwalter eingesetzt werden, wenn zwischen ihm und dem Staat einvernehmlich ein Rechtsverhältnis begründet wurde, das die Pflicht des Bügers enthält, für den Staat tätig zu werden.Derartige Rechtsverhältnisse bilden den Gegenstand dieser Arbeit.Nach einer Eingrenzung des für die Untersuchung relevanten Bereichs auf die ,,vollziehende'' öffentliche Verwaltung wird im 1.Teil der Arbeit der Frage nachgegangen, ob das Grundgesetz für die Erledigung der Verwaltungsaufgaben nur eine geschlossene Zahl an Tätigkeitsverhältnissen vorsieht und ob diese dem Gesetzesvorbehalt unterliegen.Nach der Verneinung der ersten und der Bejahung der zweiten Frage wird eine Prüfung der zulässigen Ausgestaltung solcher Arbeitsverhältnisse durchgeführt.Die entwickelten Grundsätze werden im folgenden 2.Teil anhand der in der Rechtswirklichkeit vorhandenen Tätigkeitsverhältnisse gemessen.Die umfangreiche Untersuchung kommt u. a. zu dem Ergebnis, daß die in der Verfassung begründete Möglichkeit, die übermächtigen beamtenrechtlichen Strukturen aufzubrechen, nicht genutzt wird.Der Gesetzgeber hätte die mit dem Grundgesetz zu vereinbarende Option der Multifunktionalität des öffentlichen Dienstes durch Schaffung besonderer Tätigkeitsverhältnisse mit einem besonderen Dienstrecht Rechnung zu tragen. eb/difu
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Beamtenrecht, Öffentlicher Dienst, Personalhoheit, Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Privatrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Gesetzgebung, Kommunalrecht, Kommunalbediensteter, Arbeitsbedingung, Verwaltung/Öffentlichkeit
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Hamburg: (1978), 396 S., Lit.
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Beamtenrecht, Öffentlicher Dienst, Personalhoheit, Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Privatrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Gesetzgebung, Kommunalrecht, Kommunalbediensteter, Arbeitsbedingung, Verwaltung/Öffentlichkeit