Die begriffliche Abgrenzung von Steuer und Gebühr.

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SEBI: DB 531

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Die Arbeit stellt einen Beitrag zu einer genaueren Definition des grundgesetzlichen Steuerbegriffs dar.Im Sinne dieser Zielsetzung wird eine Abgrenzung von Gebühren und sonstigen nichtsteuerlichen Abgaben zur eigentlichen Steuer vorgenommen, um verfassungsrechtliche Abgrenzungsschwierigkeiten in bezug auf steuerliche und nichtsteuerliche Einnahmen zwischen Bund und Ländern zu überwinden.Zu den nichtsteuerlichen Beiträgen zählen z.B. die Abgaben zur Sozialversicherung usw.Nach dem Grundgesetz darf der Bund andere als die in Art. 105 GG erwähnten Steuern nicht gesetzlich regeln, das Aufkommen anderer als der ihm in Art. 106 GG zugewiesenen Steuern nicht vereinnahmen.Daneben besitzt der Bund die Kompetenz zur Regelung eigener nichtsteuerlicher Abgaben gemäß Art. 73 ff.GG für die dort erwähnten Sachgebiete und ist daneben finanzverfassungsrechtlich nicht beschränkt, die weitere Erschließung von nichtsteuerlichen Abgaben voranzutreiben.Diese verfassungsrechtliche Erweiterungsmöglichkeit führt aber des öfteren zu einer Umgehung von Art. 105 GG, indem der Bund versucht, steuerrechtliche Abgaben als nichtsteuerrechtliche zu qualifizieren. kp/difu

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Abgabenrecht, Grundgesetz, Äquivalenztheorie, Kostentheorie, Preis, Verwaltungsgebühr, Benutzungsgebühr, Kostendeckung, Theorie, Verfassung, Staat/Verwaltung, Finanzen

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Göttingen: (1968), 251 S., Lit.(jur.Diss.; Göttingen 1968)

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Abgabenrecht, Grundgesetz, Äquivalenztheorie, Kostentheorie, Preis, Verwaltungsgebühr, Benutzungsgebühr, Kostendeckung, Theorie, Verfassung, Staat/Verwaltung, Finanzen

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