Landesrechtliche Regelung des Notleitungsrechts; BadWürttNachbG § 7 e; BGH, Urteil v. 22.06.90 - Az.; V ZR 59/89 - Karlsruhe.
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1991
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
§ 7 e BadWürttNachbG regelt als landesrechtlich zulässige Vorschrift die Voraussetzungen des Notleitungsrechts entsprechend dem Vorbehalt in Art. 124 EGBGB in eigenständiger Weise; ein Rückgriff auf § 917 I 1 BGB ist nicht veranlaßt. Ein Notleitungsrecht entsteht nur im Rahmen einer zulässigen Nutzung des verbindungslosen Grundstücks; im Falle einer beabsichtigten Bebauung genügt dazu, daß das Grundstück materiellrechtlich bebaubar ist. Ein Leitungsrecht nach § 7 e BadWürttNachbG hängt nicht davon ab, daß die leitungsmäßige Erschließung des verbindungslosen Grundstücks vorher und in anderer Weise sichergestellt ist. (-y-)
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Schlagwörter
Nachbarrecht , Grundstück , Eigentum , Bebauung , Bundesland , Erschließung , Rechtsprechung , Notleitung , Leitungsrecht , BGH-Urteil , Recht , Landesbauordnung
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 44(1991), Nr.3, S.176-178, Lit.
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Nachbarrecht , Grundstück , Eigentum , Bebauung , Bundesland , Erschließung , Rechtsprechung , Notleitung , Leitungsrecht , BGH-Urteil , Recht , Landesbauordnung