Freiraumschutz - gemeinsame Aufgabe von Landesplanung und gemeindlicher Planung. Städte und Gemeinden bemühen sich seit langem, den ökologischen Belangen in ihrer Stadtentwicklung ausreichend Rechnung zu tragen.
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SEBI: Zs 1707-4
BBR: Z 374
IRB: Z 920
BBR: Z 374
IRB: Z 920
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Abstract
Die flächenscharfe Zuweisung von Freiraumfunktionen im LEP III ist für die nachfolgende Bauleitplanung und Fachplanungen von normativer Bedeutung. Es bestehen jedoch noch Zielkonflikte zu Aussagen in LEP V und LEP VI. Der Autor fordert für die Gemeinden einen ausreichenden Spielraum, um innerhalb ihrer Planungshoheit unter Beachtung ihrer örtlichen Situation entscheiden zu können. Er fordert außerdem, Rechtsunsicherheiten für Städte und Gemeinden bei der Beurteilung von Einzelmaßnahmen nach § 35 BBauG zu vermeiden. Die Aussagen des LEP III zum Schutz des Waldes werden begrüßt. Zum Schutz der Gewässer sollten konkurrierende Nutzungsansprüche nachrangig bewertet werden. cs
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Raumordnung, Landesplanung, Freiraumplanung, Bauleitplanung, Planungshoheit, Kommunalplanung, Abwägung, Abstimmung, Anpassungspflicht
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Städte- und Gemeinderat, Düsseldorf 38(1984)Nr.11, S.346-351, Lit.
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Raumordnung, Landesplanung, Freiraumplanung, Bauleitplanung, Planungshoheit, Kommunalplanung, Abwägung, Abstimmung, Anpassungspflicht