Arbeitsschutz als absolute Schranke für Befristungen. Gesundheitsrisiken aufgrund (vermeidbarer) Beschäftigungsunsicherheit erkennen - Gesunde Arbeitsbedingungen ohne Befristung durch Mitbestimmung erreichen.

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Baden-Baden

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ZLB: R 387/830

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DI
RE

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Abstract

Auch 25 Jahre nach dem ersten Beschäftigungsförderungsgesetz ist der befristete Arbeitsvertrag keine Brücke in eine Normbeschäftigung. Im Gegenteil, er verhindert sie. Darüber hinaus macht die mit den Befristungen einhergehende Angst vor Arbeitslosigkeit eine wachsende Zahl von Menschen krank. Zwischen gesetzlich zulässigen Befristungen und der Pflicht des Arbeitgebers Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden, besteht daher ein Spannungsfeld. Sinkt in einem Betrieb die Zahl der Befristungen, verringern sich auch die Gesundheitsrisiken für die Beschäftigten. Die Durchsetzung unbefristeter Verträge ist damit eine Arbeitsschutzmaßnahme im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Betriebs- und Personalräte können deshalb im Rahmen ihrer Mitbestimmung zum Arbeitsschutz die Zahl der Befristungen verringern.

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276 S.

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