Gefahrenabwehr durch gewerbliche Sicherheitsunternehmen.

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SEBI: 88/3085

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Gewerbliche Wach- und Sicherheitsunternehmen übernehmen heute Gefahrenabwehraufgaben in weiten "öffentlichen" oder "öffentlichkeitswirksamen" Bereichen, in Kernkraftwerken, Bahnhöfen, Bundeswehreinrichtungen usw. Wohin soll der Weg gehen? Soll es in Zukunft eine weitere Privatisierung der Gefahrenwehr geben, oder muß jene Tendenz wieder rückgängig gemacht werden? Bedarf es neuer, den polizeirechtlichen Befugnisnormen vergleichbarer Handlungserlaubnisnormen für professionelle private Ordnungsschützer oder reicht z. B. die strafrechtliche Nothilfevorschrift? Genügen die geltenden gewerberechtlichen Vorschriften den Anforderungn für eine effektive Berufszugangs- und -ausübungskontrolle? Der Autor plädiert für einen weitgehenden Einsatz privater Unternehmen im Bereich der Gefahrenabwehr. Die für Jedermann geltenden Notrechte reichen nach seiner Auffasssng als Tätigkeitsgrundlage; gesetzgeberischer Maßnahmen bedürfe es nicht. Allerdings solle die Gewerbeaufsicht intensiviert werden und auch den Gesichtspunkt der fachlichen Qualifikation des Gewerbetreibenden erfassen. chb/difu

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Gefahrenabwehr, Sicherheitseinrichtung, Privatisierung, Gewerbebetrieb, Gewerberecht, Strafrecht, Notwehr, Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung, Verfassungsrecht, Polizei, Gewerbe, Recht, Wirtschaft

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Berlin: Drucker und Humblot (1988), 266 S., Lit.(jur.Diss.; Würzburg 1987)

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Gefahrenabwehr, Sicherheitseinrichtung, Privatisierung, Gewerbebetrieb, Gewerberecht, Strafrecht, Notwehr, Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung, Verfassungsrecht, Polizei, Gewerbe, Recht, Wirtschaft

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Schriften zum öffentlichen Recht; 532