Der Grundsatz der "vollen Entschädigung" im Enteignungsrecht.
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1975
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SEBI: 76/2816
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Zusammenfassung
Die schweizerische Verfassung bestimmt, daß bei Enteignung und Eigentumsbeschränkungen ,,volle Entschädigung'' zu leisten ist. Die Studie beschäftigt sich mit Art und Umfang der Ersatzleistungen, die nach Maßgabe des Gesetzes und der Praxis an die von der Enteignung Betroffenen zu zahlen sind. Indem sie die jeweilige Nettosumme, die dem Enteigneten nach Abschluß des Enteignungsverfahrens zur Verfügung steht, mit dem Begriff der ,,vollen Entschädigung'' konfrontiert, überprüft sie von Fall zu Fall, ob nicht der Begriff der ,,vollen Entschädigung'' angesichts der Rechtswirklichkeit neu überdacht werden muß und gegebenenfalls einer neuen Inhaltsbestimmung bedarf. Sie versucht ferner, den traditionellen Inhalt der ,,vollen Entschädigung'' abstrakt zu umschreiben und die gegenwärtigen gesetzlichen Entschädigungsordnungen und die Entschädigungspraxis im Sinne von Rechtstatsachen zu erfassen. Von dieser Grundlage aus beurteilt sie kasuistisch den konkreten Gehalt des Erfordernisses der ,,vollen Entschädigung''.
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Zürich: Schulthess (1975), XXI, 230 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.Zürich 1975)
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Serie/Report Nr.
Zürcher Beiträge zur Rechtswissenschaft; 472