Das subjektive öffentliche Recht auf polizeiliche Maßnahmen bei Überschreitung von Umweltbelastbarkeitsgrenzen.
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1980
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SEBI: 81/374
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Zusammenfassung
Der Staat ist in verstärktem Maße bemüht, den vielfältigen Umweltfreveln im Wege seiner Rechtssetzungs- und Rechtsverwirklichungsbefugnis Einhalt zu gebieten. Endzweck dieser Bemühungen muß es sein, Menschen vor gefährdenden oder belästigenden, den Geboten des Umweltschutzes zuwiderlaufenden Aktivitäten anderer Rechtssubjekte zu schützen und so Gesundheit und Lebensqualität zu gewährleisten. Bezugnehmend auf die Thematik der Arbeit sei betont, daß Beeinträchtigungen der genannten Art gleichermaßen durch private natürliche oder juristische Personen im Zuge der Verfolgung ihrer privaten Interessen entstehen können, wie auch durch die Tätigkeit des Staates selbst, etwa durch Maßnahmen auf dem Sektor des Verkehrswesens, der Wasserwirtschaft, der Energiewirtschaft und dergleichen mehr. Hier soll nun der Versuch unternommen werden, Aufschluß über den Anspruch des einzelnen auf Einschreiten von Staatsorganen in jenen Fällen zu geben, in denen sich der Betroffene Belästigungen oder Gefährdungen von seiten Dritter ausgesetzt sieht. st/difu
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In: Pindur, Herb J. u. a.: Beiträge zur Umweltverträglichkeit.Hrsg.: Institut für Kommunalwissenschaften und Umweltschutz, Linz, Wien: (1980), S. 43-63, Lit.
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Serie/Report Nr.
Kommunale Forschung in Österreich; 52