Zum begünstigenden Verwaltungshandeln auf der Rechtfertigungsebene im Umweltstrafrecht, §§ 324, 326 Abs. 1 StGB.

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Bonn

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ZLB: 93/5315

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Abstract

Das Problem der rechtfertigenden Genehmigung durch Behörden für eine Gewässerverunreinigung, die nach §§ 324, 326 Abs. 1 StGB strafbar ist, erfährt eine Untersuchung in dieser Arbeit. Dabei ist dem Verwaltungsrecht im Bereich des Umweltschutzes der Vorrang vor dem Strafrecht einzuräumen, so daß eine Genehmigung zum Einleiten durch eine Behörde einen Rechtfertigungsgrund bezüglich des Umweltstrafrechts darstellen kann. Es ist bei Anwendung der §§ 324, 326 StGB auf die Einheit der Rechtsordnung zu achten, d.h. daß eine wirksame Genehmigung nicht eine Strafe aus daraus folgendem (rechtswidrigem) Verhalten begründen kann. Das gleiche gilt für eine behördliche Duldung als Verwaltungsakt oder Zusicherung, nicht jedoch für die bloße Untätigkeit der Behörde. rebo/difu

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VII, 298 S.

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