Passiver Schallschutz bei Straßenplanung durch Bebauungsplan. BVerwG, Beschluß vom 17.5.1995 - 4 NB 30.94 -, VGH München.
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DE
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0721-7390
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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
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RE
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Abstract
1. Ist der Bau einer öffentlichen Straße Gegenstand eines Bebauungsplans, so braucht die Gemeinde Vorkehrungen, die dem passiven Schallschutz für vorhandene bauliche Anlagen dienen, nach Paragraph 9 I Nr.24 BauGB nur dann zu treffen, wenn Festsetzungen dieser Art im Bebauungsplan ausnahmsweise erforderlich sind, Paragraph 1 III und VI BauGB. 2. Paragraph 42 BImSchG ist auch ohne eine auf der Grundlage des Paragraphen 43 I Satz 1 Nr.3 BImSchG erlassene Rechtsverordnung anwendbar. 3. Maßnahmen des passiven Schallschutzes erfüllen die gebotenen Schutzanforderungen, wenn sie Innenpegel gewährleisten, die verkehrslärmbedingte Kommunikations- oder Schlafstörungen ausschließen. Soweit Leitsätze. In der Begründung wird ausgeführt, daß im Fall einer Straßenplanung durch Bebauungsplan in der Regel ein Schallschutzkonzept gewährleistet, daß Hauseigentümer im Eigeninteresse Schallschutzmaßnahmen durchführen, deren Kosten sie ersetzt bekommen. Lediglich in Fällen, wie zum Beispiel bei Heimen und Krankenhäusern, in denen die Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer nicht sicher vorausgesetzt werden kann, ist eine Festsetzung im Bebauungsplan geboten. Im weiteren zum einzuhaltenden Schallschutzniveau.
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Journal
Umwelt- und Planungsrecht
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Nr.8
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S.311-314