Leistungsabhängige Bewegungen in den Entgeltstufen im TVöD. Erste Empfehlungen.

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Datum

2006

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Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Köln

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

ZLB: 4-Zs 2141-2006,3

Dokumenttyp (zusätzl.)

Autor:innen

Zusammenfassung

Der TVöD verändert das bisher im BAT verankerte Senioritätsprinzip. Abweichend von der bisher ausschließlichen Automatik des BAT ist es nun für den Aufstieg in die Stufen 4 bis 6 einer Entgeltgruppe möglich, leistungsabhängig einen vorzeitigen Aufstieg in die nächste Stufe, aber auch einen verlängerten Verbleib in der bisherigen Stufe für die Beschäftigten zu bewirken (s. a. § 17 TVöD). Mit der Möglichkeit der leistungsabhängigen Bewegung in den Entgeltstufen wird also das bisherige System der kontinuierlichen Einkommenssteigerung innerhalb einer Entgeltgruppe (vormals Vergütungsgruppe) zumindest teilweise aufgegeben. Erstmalig wird die geübte berufliche Praxis (Erfahrung) in der jetzigen Gewährung von Erfahrungsstufen gewürdigt. Zur Frage, ob vorzeitige oder verzögerte Stufenbewegungen angewendet werden sollen oder ob es bei den Stufenaufstiegen zu den im Tarifvertrag vorgegebenen Regelzeitpunkten verbleibt, trifft der Tarifvertrag selbst keine Aussage. Maßstab für die Nutzung der leistungsabhängigen Bewegung in den Entgeltstufen ist die Feststellung einer erheblich über- oder unterdurchschnittlichen Leistung, wofür es verschiedene Optionen gibt. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die KGSt, zur Leistungsbeurteilung bzw. -bewertung im Rahmen der Stufenbewegungen ein Beurteilungssystem anzuwenden, das die Erfahrungen mit der Regelbeurteilung positiv nutzt und gleichzeitig langfristig für die gesamte Mitarbeiterschaft eingesetzt werden kann. Als ein Beispiel eines zukunftsfähigen, methodischen Ansprüchen genügenden Beurteilungssystems wird in diesem Bericht das Beurteilungssystem der Freien und Hansestadt Hamburg dargestellt. difu

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Schlagwörter

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

75 S.

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Stichwörter

Serie/Report Nr.

KGSt-Bericht; 3/2006

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