Die Un-/Zumutbarkeit als allgemeine Grenze öffentlich-rechtlicher Pflichten des Bürgers.

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SEBI: 74/268

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Abstract

Die (Un-)Zumutbarkeit als allgemeine Grenze öffentlich-rechtlicher Pflichten des Bürgers erweist sich als subjektsbezogener Wertungsmaßstab, der es ermöglicht zu beurteilen, ob die Erfüllung von dem einzelnen Bürger erwartet werden kann.Sie ist ein Individualisierungsgebot, bezogen auf die Umstände der Einzelperson.Die Pflichtgrenze der (Un-)Zumutbarkeit im öffentlichen Recht ist kein allgemeiner Rechtsgrundsatz.Sie läßt sich auf eine entsprechende Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im öffentlichen Recht stützen, weil sie von dem gleichen Ordnungsprinzip getragen wird.Dies bewirkt, daß im Einzelfall die gleichwertigen Interessen des Pflichtigen und die staatlichen Interessen abzuwägen sind.Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz ist eine verfassungsrechtliche Ausnahme von dieser Pflichtgrenze.Anwendungsbeispiel für die Pflichtgrenze der (Un-)Zumutbarkeit ist die Lehre vom Vertrauensschutz.Einzelne Vorschriften des Beamtenrechts, die eine Eidespflicht begründen, widersprechen der Pflichtgrenze und sind deshalb verfassungswidrig.Vorschriften der Gemeindeordnungen, die einen Anschluß- und Benutzungszwang vorschreiben, sind verfassungsgemäß, weil sie bei Unzumutbarkeit eine Befreiung vorsehen.

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Bürgerpflicht, Bürgerrecht, Beamtenrecht, Zumutbarkeit, Verwaltungsrecht, Partizipation, Kommunalrecht, Recht, Verwaltung

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Berlin: Duncker & Humblot (1973), 125 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Göttingen 1973)

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Bürgerpflicht, Bürgerrecht, Beamtenrecht, Zumutbarkeit, Verwaltungsrecht, Partizipation, Kommunalrecht, Recht, Verwaltung

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Schriften zum öffentlichen Recht; 227