Vorsatzanfechtung einer Direktzahlung auch gegenüber dem Bauherrn in der späteren Insolvenz des Generalunternehmers.

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Beck

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München

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1439-6351

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ZLB: 4-Zs 6672
BBR: Z 558

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RE

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Abstract

In der Praxis zahlt der Bauherr auf Verlangen des Generalunternehmers oft direkt an dessen Vertragspartner, den Subunternehmer - ein baurechtlich weitgehend problemloser Vorgang. In der späteren Insolvenz des Generalunternehmers erweist sich diese Abwicklungsvariante jedoch als sehr risikoreich, und zwar nicht nur für den Subunternehmer. Vielmehr kommt auch eine Vorsatzanfechturig gegen den Bauherrn in Betracht, was der Verfasser des Beitrags schon immer vertreten hat und was jetzt logische Folge der geänderten Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH zur Insolvenzanfechtung bei einer mittelbaren Zuwendung ist. Die praktischen Konsequenzen daraus sind ernüchternd. Einen Ausweg aus der Gefahrenlage gibt es nur ausnahmsweise. Die Zusammenfassung am Ende enthält Regeln zur Belehrung eines Bauherrn über das Anfechtungsrisiko bei einer Direktzahlung - zwecks Vermeidung der eigenen anwaltlichen Haftung.

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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht

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Nr. 12

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S. 737-741

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