Ein Maschendrahtzaun zur Grundstückstrennung ist erlaubt, aber die Einzäunung von Gemeinschaftseigentum ist nicht zulässig; und andere Rechtsentscheidungen.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
IRB: Z 236
SEBI: Zs 6352-4
SEBI: Zs 6352-4
item.page.type
item.page.type-orlis
relationships.isAuthorOf
Abstract
Der Beitrag geht auf eine Reihe von Rechtsentscheidungen ein, die sich mit dem Verhaeltnis von Wohneigentum, Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum befassen. Behandelt werden darin die Einzaeunung eines Gartenanteils in einer Wohnungseigentumsanlage, die Zulaessigkeit von Maschendrahtzaeunen sowie die Nutzung von Stellplaetzen in einer Wohnungseigentumsanlage. Ferner werden das Abgeschlossenheitserfordernis einer Eigentumswohnung, die Verzinsung von Zahlungsrueckstaenden und der steuerliche Verkehrswert einer Eigentumswohnung betrachtet. (hb)
Description
Keywords
Wohnungseigentumsrecht, Eigentumswohnung, Stellfläche, Verkehrswert, Rechtsprechung, Wohnungseigentumsanlage, Sondereigentum, Sondernutzungsrecht, Teilungserklärung, Einfriedung, Verzinsung, Zahlungsverzug, Abgeschlossenheit, Wohnung
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Wohnungseigentum, Hamburg 36(1985), Nr.2, S.14-16
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Wohnungseigentumsrecht, Eigentumswohnung, Stellfläche, Verkehrswert, Rechtsprechung, Wohnungseigentumsanlage, Sondereigentum, Sondernutzungsrecht, Teilungserklärung, Einfriedung, Verzinsung, Zahlungsverzug, Abgeschlossenheit, Wohnung