Ein Maschendrahtzaun zur Grundstückstrennung ist erlaubt, aber die Einzäunung von Gemeinschaftseigentum ist nicht zulässig; und andere Rechtsentscheidungen.
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IRB: Z 236
SEBI: Zs 6352-4
SEBI: Zs 6352-4
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Zusammenfassung
Der Beitrag geht auf eine Reihe von Rechtsentscheidungen ein, die sich mit dem Verhaeltnis von Wohneigentum, Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum befassen. Behandelt werden darin die Einzaeunung eines Gartenanteils in einer Wohnungseigentumsanlage, die Zulaessigkeit von Maschendrahtzaeunen sowie die Nutzung von Stellplaetzen in einer Wohnungseigentumsanlage. Ferner werden das Abgeschlossenheitserfordernis einer Eigentumswohnung, die Verzinsung von Zahlungsrueckstaenden und der steuerliche Verkehrswert einer Eigentumswohnung betrachtet. (hb)
Beschreibung
Schlagwörter
Wohnungseigentumsrecht, Eigentumswohnung, Stellfläche, Verkehrswert, Rechtsprechung, Wohnungseigentumsanlage, Sondereigentum, Sondernutzungsrecht, Teilungserklärung, Einfriedung, Verzinsung, Zahlungsverzug, Abgeschlossenheit, Wohnung
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Wohnungseigentum, Hamburg 36(1985), Nr.2, S.14-16
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Wohnungseigentumsrecht, Eigentumswohnung, Stellfläche, Verkehrswert, Rechtsprechung, Wohnungseigentumsanlage, Sondereigentum, Sondernutzungsrecht, Teilungserklärung, Einfriedung, Verzinsung, Zahlungsverzug, Abgeschlossenheit, Wohnung