Das Verhältnis der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse zur Exekutive.
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1983
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SEBI: 85/3732
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Zusammenfassung
Das parlamentarische Untersuchungsrecht kann nicht durch den Bundestag insgesamt, sondern nur durch besondere Organe, die parlamentarischen Untersuchungsausschüsse, ausgeübt werden. Das Verhältnis zwischen Untersuchungsausschuß und der rechtsprechenden Gewalt kann, trotz heftiger Auseinandersetzungen in der Weimarer Republik, mittlerweile als geklärt angesehen werden. Nach ganz herrschender Meinung können sich Untersuchungsausschüsse mit Gegenständen befassen, die gleichzeitig Gegenstand von gerichtlichen Verfahren bilden. Demgegenüber ist bisher der gegenständliche Umfang des parlamentarischen Untersuchungsrechts im Verhältnis zur Exekutive noch ungeklärt. Sehr umstritten sind in der wissenschaftlichen Diskussion vor allem drei Fragenkomplexe: Umfaßt die Kontrollkompetenz des Untersuchungsausschusses nur eine nachträgliche Kontrolle "ex post"- oder auch eine vorgängige "ex ante"-Kontrolle? Können die Untersuchungsausschüsse nur von Fall zu Fall - ad hoc - eingesetzt werden oder auch laufend für einen bestimmten Themenbereich? Und schließlich: Gibt es einen sog. Interbereich der Bundesregierung und -verwaltung, der der Einsichtnahme und Kontrolle durch den Untersuchungsausschuß verschlossen ist? Auf diese und weitere Fragen will die Arbeit eine Antwort geben. chb/difu
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Göttingen: (1983), XXXVIII, 230 S., Lit.(jur.Diss.; Göttingen 1983)