Die Entstehung und Auflösung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesetzgebungsorganen. Der Ausschuß nach Art. 77 Grundgesetz und die Stellung des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren.

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SEBI: 85/876

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Sieht man einmal von der Möglichkeit der Übereinstimmung eines Einspruchs des Bundesrats durch den Bundestag gemäß Art. 77 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ab, so kommt ein Gesetz nur dann zustande, wenn das Einverständnis sowohl des Bundestages als auch des Bundesrats vorliegt. Hieraus ergeben sich zwangsläufig Möglichkeiten des Meinungskonflikts zwischen den beiden beschließenden Organen, die ihrerseits die Gefahr eines Stillstandes der Gesetzgebung heraufbeschwören. Zur Vermeidung dieser Gefahr sieht das GG erstmals im Verfassungsleben des deutschen Bundesstaates einen "aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeten Ausschuß" - den sog. Vermittlungsausschuß - vor (Art. 77 Abs. 2 GG). Die Arbeit untersucht die Einrichtung des Vermittlungsausschusses im Kontext mit der Frage nach der Stellung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren. chb/difu

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Bundestag, Bundesrat, Vermittlungsausschuss, Verfassungsgeschichte, Gesetzgebung, Verfassungsrecht

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Pfaffenweiler: Centaurus (1984), XCIII, 355 S., Lit.(jur.Diss.; Freiburg 1983/84)

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Bundestag, Bundesrat, Vermittlungsausschuss, Verfassungsgeschichte, Gesetzgebung, Verfassungsrecht

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