Die Landwirtschaftsklausel im Naturschutzrecht. Fortsetzung und Schluß.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Die im BNatSchG hinsichtlich Land- und Forstwirtschaft getroffenen Regelungen sind mit dem Grundgesetz, insbesondere Art. 14, Art. 12 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Auch erfüllen sie die mit dem Erlass des BNatSchG erstrebten Ziele der Konfliktlösung. Die Konflikte zwischen Naturschutz und Landschaftspflege sowie Land- und Forstwirtschaft sind nicht mit den Mitteln des Rechts zu lösen. Vielmehr bedarf es einer grundlegenden Änderung der Einkommens- und Strukturpolitik in der Landwirtschaft. Um die Meinungsunterschiede über Inhalt und Tragweite der Landwirtschaftsklauseln abzubauen, ist zu erwägen, in § 1 Abs. 3 S. 2 eine Legaldefinition der ordnungsgemäßen Landwirtschaft aufzunehmen. -y-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Naturschutz, Bundesnaturschutzgesetz, Landwirtschaft, Landwirtschaftsklausel

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 114(1983)Nr.19, S.582-588, Lit.

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Recht, Naturschutz, Bundesnaturschutzgesetz, Landwirtschaft, Landwirtschaftsklausel

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