Bindungswirkung von Bodenverkehrsgenehmigung und Bauvorbescheid bei Änderung der Rechtslage.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Trotz Bauvorbescheid bleibt die Zurückstellungsmöglichkeit nach § 15 BBauG - längstens zölf Monate - erhalten. Sinn des § 15 BBauG ist, der Gemeinde für einen Bebauungsplan oder zur Erstellung einer Satzung nach § 39 h BBauG eine Überlegungsfrist dahin zu geben, entweder dem Vorhaben, trotz nunmehr möglicherweise entgegenstehender planerischer Ziele, die mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan oder der Erhaltungssatzung angestrebt werden, dennoch zu entsprechen, oder aber den Eintritt der Rechtskraft des angestrebten Bebauungsplanes bzw. der Erhaltungssatzung abzuwarten, um - weil die materielle Rechtslage sich dann geändert hat - dann den Vorbescheid mit entsprechender "angemessener Entschädigung" entweder zu widerrufen oder eine endgültige Baugenehmigung, übereinstimmend mit dem Inhalt des Vorbescheides, zu erteilen. rh
Beschreibung
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Recht, Bundesbaugesetz, Bodenverkehrsrecht, Bebauungsplan, Bodenverkehrsgenehmigung, Bauvorbescheid, Bindungswirkung
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Baurecht 14(1983)Nr.5, S.400-401, Lit.
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Recht, Bundesbaugesetz, Bodenverkehrsrecht, Bebauungsplan, Bodenverkehrsgenehmigung, Bauvorbescheid, Bindungswirkung