MHRG §§ 2, l. Mieterhöhungsverlangen vor Ablauf der vereinbarten Festmietzinszeit. OLG Hamm, Rechtsentscheid v. 9.9.1982 - Az. 4 ReMiet 8/82.

Jendrek, P.
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1983

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Der Vermieter einer Wohnung, der eine Erhöhung des Mietzinses auf bestimmte Zeit durch Vereinbarung ausgeschlossen hat, der das Mietverhältnis der Vertragsparteien um einen im Vertrag bezeichneten Zeitraum fortsetzt, wenn es nicht von einem Vertragsteil gekündigt wird, ist berechtigt, schon vor Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit mit festem Mietzins nach § 2 MHRG zu verlangen, dass der Mieter einer Mieterhöhung, die nach Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit wirksam werden soll, zustimmt. In diesem Fall werden die in § 2 III und IV MHRG bestimmten Fristen in Lauf gesetzt, und zwar bei rechtzeitiger Geltendmachung des Erhöhungsverlangens in der Weise, dass ein eventuell geschuldeter erhöhter Mietzins für die Zeit alsbald nach Ablauf der vereinbarten Zeit zu leisten ist. -z-

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 36(1983)Nr.15, S.829-830, Lit.

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