Zweckentfremdungsgenehmigung und Mieterschutz.

Gallwas, Hans-Ullrich
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1983

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Wegen des beschränkten Normzwecks des Zweckentfremdungsverbots und der Bindung des Genehmigungsvorbehalts an diesen Normzweck darf den Behörden durch Richtlinien auch nicht ein spezifischer, das Bürgerliche Recht ergänzender Mieterschutz vorgeschrieben werden. Andernfalls würde der durch den Normzweck begrenzte Regelungsbereich verlassen. Dem Vermieter darf also im Zuge einer Zweckentfremdungsgenehmigung nicht aufgegeben werden, für eine anderweitige Unterbringung seiner Mieter zu sorgen oder mit einer Zweckentfremdung zuzuwarten, bis der Mieter anderweitig untergekommen ist. rh

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 113(1982)Nr.24, S.737-742, Lit.

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