Unzulässige störende Häufung von Werbeanlagen an Gebäuden.
Städtetag Nordrhein-Westfalen
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Städtetag Nordrhein-Westfalen
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DE
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Köln
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ZLB: Zs 2851-4
IRB: Z 1814
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Abstract
Laut Urteil des OVG NRW vom 20.2.2004 ist bei der Subsumtion, ob im Einzelfall eine unzulässige Häufung von Werbeanlagen i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW vorliegt, sorgfältig zwischen den Begriffen der Häufung und der Störung zu unterscheiden. Die Häufung setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl von mindestens drei Werbeanlagen voraus. Die Störung setzt voraus, dass der für die Häufung maßgebliche Bereich im Gesichtsfeld des Betrachters derartig mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keine Ruhe mehr findet. Wann die störende Wirkung eintritt, hängt wesentlich von dem Baugebietscharakter, der vorhandenen Bebauung und der tatsächlichen Nutzung des Gebiets ab. difu
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Eildienst. Städtetag Nordrhein-Westfalen
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Nr. 7/8
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S. 300-301