Fluglärm Kaiserslautern, Ergebnisse von Lärmimmissionsmessungen.

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SEBI: 76/5747

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Abstract

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse wäre es denkbar, daß ein kleiner Bereich im Westen der Stadt Kaiserlautern als Schutzzone 2 gemäß Fluglärmschutzgesetz eingestuft wird. Die Ergebnisse können aber nicht unmittelbar zur Festlegung der Schutzzonen verwendet werden, da dazu längere Untersuchungszeiträume vorgeschrieben sind. Hierfür wird die Errichtung einer Fluglärmüberwachungsanlage im Wohngebiet ,,Fischerrück'' vorgeschlagen. Die statistische Auswertung der Meßergebnisse und der Vergleich mit den errechneten Werten nach Fluglärmgesetz lassen den Schluß zu, daß die Rechenwerte in keiner sinnvollen Relation zu der subjektiven Störung durch Fluglärm stehen. Es sollte daher unabhängig von der denkbaren Einstufung als Schutzzone alles daran gesetzt werden, die Lärmbelastung der Wohngebiete zu vermindern, indem die Landeanflugrichtung geändert wird. Geschieht dies durch Drehung der Landebahn, muß allerdings eine höhere Lärmbelastung für Teilbereiche des Stadtgebietes in Kauf genommen werden; betrachtet für das gesamte Stadtgebiet, würde jedoch eine weit größere Anzahl von Wohnungen weniger Fluglärm erhalten.

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Fluglärm, Lärmimmission, Immissionsmessung, Umweltschutz, Luftverkehr, Wohnungswesen, Technik

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Kaiserslautern: (1974), 21 S., Kt.; Abb.; Tab.; Zus.

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Fluglärm, Lärmimmission, Immissionsmessung, Umweltschutz, Luftverkehr, Wohnungswesen, Technik

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